§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Bogensport-Verein „Silberpfeil“ e.V. und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter VR 140019 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Warmsen.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Bogensportverein „Silberpfeil“ e.V. mit dem Sitz in (Ortsangabe entsprechend §1) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und das Ausrichten von Wettkämpfen. Der Verein hat eine Jugendmannschaft. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Sportes, insbesondere des Bogensports und der Gesellschaft seiner Mitglieder.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können einzelne (natürliche) Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3) Der Vorstand muss eine Ablehnung eines Antrags gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(2) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Mit Tod, Austrittserklärung oder Ausschuss enden alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein, und zwar von dem Zeitpunkt an.
(5) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
§5 Mitgliedsbeiträge und Fälligkeiten
(1) Jedes beitragspflichtige Mitglied hat jährlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung der Mitglieder.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlungen.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§7 Vorstand und dessen Bestellung
(1) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(3) Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam handelnd vertretungsberechtigt.
(4) Eine Personalunion im Vorstand ist möglich, sofern die Ämter nicht durch andere Personen besetzt werden können.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(6) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
§8 Einberufung einer Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit der Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§9 Mitgliederversammlung Recht, Aufgaben, Beschlussfassung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge und dessen Fälligkeit, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
(5) Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlungen werden mit einer zwei Drittel Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder beschlossen, §10 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer oder von seinem Stellvertreter oder von einem in der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendfeuerwehr Warmsen aus der Samtgemeinde Uchte die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Mitgliedschaften vom Verein
Der Bogensport-Verein „Silberpfeil“ kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.